Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Fahrschule Holtmann, Inh. Matthias Batyra
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst sowohl theoretischen als auch praktischen Fahrunterricht. Grundlage für die Teilnahme an der Ausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschüler und Fahrschule. Der Unterricht wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den darauf basierenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung, durchgeführt. Neben diesen gesetzlichen Vorgaben gelten die nachstehenden Bedingungen, die integraler Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet grundsätzlich mit dem erfolgreichen Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung. Sollte die Prüfung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluss bestanden werden, endet die Ausbildung automatisch nach Ablauf dieser Frist. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, gelten für die angebotenen Leistungen die jeweils aktuellen Entgelte der Fahrschule gemäß dem Preisaushang. Die Fahrschule ist verpflichtet, den Fahrschüler bei Fortsetzung des Vertrages auf die neuen Entgelte hinzuweisen durch den neuen Preisaushang.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so gelten die Regelungen unter Ziffer 6 bezüglich der Entgelte und Vertragskündigung.
2. Entgelte, Preisaushang
Es gelten grundsätzlich die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte. Die Fahrschule gibt ihre jeweils geltenden Entgelte gemäß § 32 FahrlG durch Aushang in ihren Geschäftsräumen bekannt.
Die Fahrschule behält sich vor, die Preise bei Vorliegen sachlicher Gründe, insbesondere aufgrund gestiegener Personal-, Betriebs- oder sonstiger Kosten, im gesetzlich zulässigen Rahmen anzupassen. Preisänderungen für bestehende Ausbildungsverträge erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 309 Nr. 1 BGB.
Soweit gesetzlich zulässig und vertraglich wirksam vereinbart, können Preisanpassungen bei bestehenden Vertragsverhältnissen nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss vorgenommen werden.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Grundbetrag:
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und alle erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Sollte der Fahrschüler die theoretische Prüfung nicht bestehen, ist die Fahrschule berechtigt, für die weitere Ausbildung einen im Vertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, jedoch höchstens die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Führerscheinklasse. Nach nicht bestandener praktischer Prüfung darf kein Teilgrundbetrag erhoben werden.
b) Entgelt für Fahrstunden:
Das Entgelt für eine Fahrstunde (Dauer: 45 Minuten) umfasst die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich aller Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, muss die Fahrschule unverzüglich informiert werden, mindestens 48 Stunden vorher (Werktage Montag-Freitag). Erfolgt die Absage nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe des vollen Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Auch bei Vorlage einer Krankmeldung muss die Fahrstunde oder Prüfung in voller Höhe bezahlt werden. Fahrstunden Werktags von Montag bis Freitag vor 08:00 Uhr und nach 19:00 Uhr und Samstags ganztags kosten 10,-€ mehr, ausgenommen Nachtfahrten
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sind die Leistungen für die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Preisaushang in der Fahrschule erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zu zahlen. Das Entgelt für die Fahrstunde ist jeweils vor Antritt der Fahrstunde zu entrichten. Der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung sowie eventuell verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens bei Anmeldung der Prüfung fällig.
Wird ein fälliges Entgelt nicht bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen verweigern. Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (siehe Ziffer 3a) ist vor Beginn dieser Ausbildung zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und der Fahrschule jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei folgenden Gründen wird der Ausbildungsvertrag seitens der Fahrschule mit sofortiger Wirkung beendet: wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht, den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder wiederholt bzw. grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die bereits erbrachten Fahrstunden und eine eventuell erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst worden zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
- 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
- der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn des theoretischen Unterrichts erfolgt.
Der Fahrschüler kann nachweisen, dass ein Entgelt oder Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Fahrschule der Grundbetrag nur nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zu. Vorauszahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten und die vereinbarte Ausbildungszeit gilt als ausgefallen (siehe Ziffer 3b). Die Ausfallentschädigung beträgt auch in diesem Fall die volle Höhe des Fahrstundenentgelts.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder anderweitig begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Fall ist ebenfalls eine Ausfallentschädigung in voller Höhe des Fahrstundenentgelts zu zahlen, sofern kein oder ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist verpflichtet, die Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und das Anschauungsmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Andernfalls können Schadenersatzansprüche der Fahrschule dem Fahrschüler gegenüber entstehen.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Konsequenzen und Schadenersatzpflichten nach sich ziehen.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§29 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung sowie der verauslagten Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Hinweis zur Sprache
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.